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   BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88   

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BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88 (https://dejure.org/1990,2964)
BSG, Entscheidung vom 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88 (https://dejure.org/1990,2964)
BSG, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - 9b/11 RAr 97/88 (https://dejure.org/1990,2964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förderungsfähiger Personenkreis bei berufliche Fortbildung und Umschulung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildung - Staatlich anerkannter Beruf - Umschulung - Förderung - Allgemeinbildende Schule

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88
    Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Schülern das Erscheinungsbild (BSGE 50, 25, 27 f m.w.N.).
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88
    Mit dem Abschluß einer allgemeinbildenden Schule kann weder bereits eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (heute §§ 103a, 169b AFG , eingefügt durch Gesetz vom 20. Dezember 1988, BGBl I 2343, früher § 169 Nr. 3 AFG - vgl. auch die Rechtsprechung zu § 118a AFG - BVerfGE 74, 9, 26 ff; BSGE 46, 89, 91 ff) noch die Voraussetzung dafür geschaffen werden, eine berufliche Ausbildung als Fortbildung oder Umschulung zu finanzieren.
  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 9/73

    Zur Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - Ausbildung, Fortbildung,

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88
    In der bisherigen Rechtsprechung auch schon zur älteren Gesetzesfassung ist stets hervorgehoben worden, daß nur Arbeitnehmer mit angemessener Berufserfahrung, nicht auch sogenannte "Durchstarter" Fortbildungsförderung erhalten können (BSGE 36, 48 = SozR Nr. 1 zu § 41 AFG ; BSGE 37, 163 = SozR 4100 § 41 Nr. 1; SozR 4460 § 3 Nr. 4, SozR 4100 § 42 Nrn. 9 und 10).
  • BSG, 30.01.1973 - 7 RAr 29/72

    Anordnungen des Verwaltungsrates in Bezug auf Unterhaltsleistung

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88
    Entgegen in der Literatur geäußerten Bedenken (Knigge in Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, AFG , 2. Aufl., 1988, § 42 Anm. 7) verstößt das auch die Gerichte bindende autonome Satzungsrecht (BSGE 35, 164, 165 = SozR § 40 AFG Nr. 1; BSG SozR 4440 § 8 Nr. 1) in § 7 AFuU nicht gegen höherrangiges Recht, denn es entspricht den Ermächtigungsgrundlagen der §§ 39, 191 Abs. 3 AFG i.V.m. Sinn und Zweck des § 42 AFG .
  • BSG, 14.08.1980 - 7 RAr 69/79

    Ermächtigung nach AFG § 39 - Versagung infolge der Mitwirkungspflicht -

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88
    Entgegen in der Literatur geäußerten Bedenken (Knigge in Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, AFG , 2. Aufl., 1988, § 42 Anm. 7) verstößt das auch die Gerichte bindende autonome Satzungsrecht (BSGE 35, 164, 165 = SozR § 40 AFG Nr. 1; BSG SozR 4440 § 8 Nr. 1) in § 7 AFuU nicht gegen höherrangiges Recht, denn es entspricht den Ermächtigungsgrundlagen der §§ 39, 191 Abs. 3 AFG i.V.m. Sinn und Zweck des § 42 AFG .
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 30.79

    Anspruch eines Ausländers auf Ausbildungsförderung nach vorhergehender

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88
    Allein mit einer solchen Auslegung kann auch der Gefahr begegnet werden, daß die Schulausbildung über einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit vernachlässigt wird allein zu dem Zweck, später die Berufsausbildung durch öffentliche Mittel zu finanzieren (in diesem Sinne auch zu vergleichbaren Vorschriften im BAföG BVerwG FamRZ 1981, 1114).
  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 67/77

    Berufliche Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis

    Auszug aus BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 97/88
    Allerdings läßt § 42 AFG eine weite Auslegung dahin zu, daß es auf den Erwerb beruflicher Erfahrungen im weitesten Sinne ankommt (als Arbeitnehmer, Beamter, Selbständiger, Hausfrau und sogar im Wehr- und Ersatzdienst; BSGE 47, 233 = SozR 4100 § 42 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 42 Nrn. 9 und 10).
  • BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R

    Förderung der beruflichen Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis -

    Dies ordnet § 7 Abs. 2 AFuU vom 23. März 1976 - ANBA 559 - (hier idF, die die Vorschrift durch die 19. Änderungsanordnung vom 8. März 1991 - ANBA 454 - erhalten hat) in ermächtigungskonformer Weise an (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1 mwN; SozR 3-4460 § 10 Nr. 1); insoweit trägt § 7 Abs. 2 AFuU der Forderung des Gesetzgebers nach einer hinreichenden praktischen Berufstätigkeit Rechnung (vgl BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Liegt somit keine abgeschlossene Berufsausbildung iS des § 42 Abs. 1 AFG vor, ist eine berufliche Vortätigkeit von mindestens drei Jahren selbst dann erforderlich, wenn es sich um eine notwendige berufliche Fortbildung iS von § 44 Abs. 2 Satz 2 Nrn 1 bis 3 AFG gehandelt hätte (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Berücksichtigt werden können aber nur Tätigkeiten, die nach Eintritt in das Berufsleben ausgeübt werden (vgl BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1), also grundsätzlich nicht Studienzeiten.

    Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 42 AFG nF entschieden hat, will diese Vorschrift in erster Linie verhindern, daß sogenannte "Durchstarter", die unmittelbar im Anschluß an die schulische oder betriebliche Berufsausbildung weiterführende Schulen besuchen oder ihre Ausbildung durch die Teilnahme an Lehrgängen vertiefen oder erweitern wollen, für diese Fortbildung Förderung erhalten (BSGE 47, 233, 234 ff = SozR 4100 § 42 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9; BSG, Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 68/78 -, DBlR Nr. 2431a zu § 42 AFG; vgl auch BSG SozR 4100 § 42 Nr. 10 und SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Nach dieser Zielsetzung und dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG, der keine Beschränkungen nach der Art der beruflichen Tätigkeit enthält, genügt dem Begriff der beruflichen Tätigkeit zwar jegliche Tätigkeit im Berufsleben; insoweit muß es sich aber auch selbst bei weiter Auslegung der Vorschrift um praktische Berufserfahrung handeln (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Die Tätigkeit muß vielmehr wie ein Beruf ausgeübt werden, also auf Dauer ausgerichtet und als Existenzgrundlage für den Betroffenen geeignet sein und im allgemeinen seine Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen (vgl zu diesen Voraussetzungen in anderem Zusammenhang BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

  • BSG, 01.09.1994 - 7 RAr 98/93

    Fehlen - Beruflicher Abschluss - Berufliche Qualifizierung - Unterhaltsgeld -

    Der Begriff der abgeschlossenen Berufsausbildung iS des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG hat die Beklagte in ermächtigungskonformer Weise durch § 7 Abs. 2 AFuU (hier vom 23. März 1976, ANBA S 559) definiert (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1 mwN).

    § 7 AFuU wil nämlich nur eine unzulängliche Erstausbildung dem fehlenden beruflichen Abschluß gleichsetzen, so daß dann eine insgesamt mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit Voraussetzung für die Übernahme von Förderungsleistungen ist (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).

    Es bedarf deshalb nicht der Prüfung, ob bei Verneinung eines Berufsabschlusses (§ 7 Abs. 2 AFuU) im Rahmen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 2. Halbs AFG eine berufliche Vortätigkeit von mindestens drei Jahren zu bejahen wäre, weil nach § 7 Abs. 3 AFuU als berufliche Tätigkeit auch Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung gelten (vgl BSG SozR 4100 § 42 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1), also möglicherweise sogar eine reine Schulausbildung.

  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 145/88

    Förderung eines abgekürzten beruflichen Bildungsgangs

    Ob eine Maßnahme der beruflichen Bildung für denjenigen, der schon beruflich ausgebildet ist und für den daher eine Berufsausbildung i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 AFG ausscheidet (BSGE 44, 173, 176 = SozR 4100 § 44 Nr. 14 m.N.; vgl. aber für einjährige Ausbildungsgänge das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom heutigen Tag - 9b/11 RAr 97/88 -), als Fortbildung oder als Umschulung zu werten ist, bestimmt sich für jeden einzelnen Bewerber nach dem von ihm angestrebten Ziel (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 39 Satz 2 Nr. 1 AFG ), nach dem Vergleich mit der persönlichen Vorbildung (BSGE 38, 174, 176 = SozR 4100 § 41 Nr. 11; im Anschluß daran Gagel, Arbeitsförderungsgesetz , Stand: 1978/1989, Vorbemerkung vor § 40 Rz 2) und nach der Eignung einer Maßnahme als Mittel zur Verwirklichung dieses Zweckes (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 AFG ).
  • LSG Bayern, 20.04.2007 - L 8 AL 248/05

    Berufliche Förderung von Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss; Anspruch auf

    Langfristige Nebentätigkeiten als Schüler sind dabei aber nicht berücksichtigungsfähig (BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 20.07.2005 - L 6 LW 1/04

    Anspruch auf Ausgleichsgeld nach dem Gesetz über die Förderung der Einstellung

    Mit Urteil vom 08.08.1990 (11 RAR 97/88 - SGB 1991, 323) hat das BSG dies für den Fall auch zugelassen, dass deswegen kein auszuzahlender Betrag verbleibt, weil bereits ein anderer Leistungsträger nach der Systematik der §§ 104 ff. SGB X die streitige Leistung erbracht hatte.
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